Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gartenpflegedienstleistungen
Gartenservice Itzehoe
1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil für Verträge mit dem Unternehmen Gartenservice-Itzehoe B. Kibbel (Einzelunternehmen) (Auftragnehmer) über gartenpflegedienstliche oder gartenbauliche Leistungen. Sie finden Anwendung gegenüber natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften (Auftraggeber) und gelten für alle Geschäftsbeziehungen.
1.2 Der Auftraggeber erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen oder durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung mit ausschließlich deren Geltung für das Vertragsverhältnis und etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Ein Widerspruch muss in Textform innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der AGB erfolgen. Neuere AGB ersetzen ältere. Der Maßgeblichkeit abweichender AGB des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftragnehmer in Bestätigungsschreiben oder sonstiger Weise übermittelt werden. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, sie werden dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und von diesem in Textform explizit anerkannt.
1.3 Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall schriftlich (z.B. im Angebot) zu vereinbaren, um Gültigkeit zu erlangen. Textliche Nebenabreden per E-Mail gelten ebenfalls, sofern sie von der Gegenseite ausdrücklich akzeptiert wurden.
2 Zustandekommen des Vertrages und Leistungszeitraum
2.1 Bestellt der Auftraggeber Waren und/oder Dienstleistungen auf elektronischen Weg (beispielsweise via E-Mail oder Telefon) werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahme dar. Eine Annahmeerklärung kommt erst durch eine explizite Annahme in Textform zustande oder spätestens bei Anlieferung der Waren beziehungsweise bei Beginn der beauftragten Dienstleistungen.
2.1 Die Annahme eines schriftlichen Angebots bedarf der Textform. Neben den Leistungen und Preisen sind wesentliche Angaben zum zu bearbeitenden Objekt mit der
Adresse, den einzelnen Flächenarten, –Größen und ggf. zu beachtenden Besonderheiten aufzuführen. Die zu bearbeitenden Flächen sind vom Auftragnehmer wie beschrieben vermessen worden. Der Auftraggeber erkennt die Vermessung mit der Beauftragung an. Bei Vorgabe durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer ein eigenes Aufmaß vor. Dieses kann auch nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Etwaige Flächenänderungen, insbesondere Vergrößerung des Leistungsbereiches, werden nach vorheriger Info an den Auftraggeber mit in die Abrechnung aufgenommen. Außerdem werden die Flächen bezüglich ihrer Beschaffenheit nicht maßgeblich verändert
Adresse, den einzelnen Flächenarten, –Größen und ggf. zu beachtenden Besonderheiten aufzuführen. Die zu bearbeitenden Flächen sind vom Auftragnehmer wie beschrieben vermessen worden. Der Auftraggeber erkennt die Vermessung mit der Beauftragung an. Bei Vorgabe durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer ein eigenes Aufmaß vor. Dieses kann auch nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Etwaige Flächenänderungen, insbesondere Vergrößerung des Leistungsbereiches, werden nach vorheriger Info an den Auftraggeber mit in die Abrechnung aufgenommen. Außerdem werden die Flächen bezüglich ihrer Beschaffenheit nicht maßgeblich verändert
2.2 Gartenservice Itzehoe (Auftragnehmer) hält sich, wenn nicht anders im Angebot angegeben, an abgegebene Angebote sechs Wochen gebunden. Ausgenommen sind Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, die extremen (>10% Unterschied) Preisschwankungen unterliegen.
2.2 Für Lieferungen (Art, Umfang, Liefervoraussetzungen) gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten, im Angebot beschriebenen oder durch Nebenabreden festgehaltenen Vereinbarungen und Bedingungen.
2.2 Da die vom Auftragnehmer durchzuführenden Bau- und Pflegearbeiten witterungsabhängig sind, können sich Ausführungstermine und Liefertermine teilweise kurzfristig verschieben. Hieraus können keine Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
2.3 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
2.4 Etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Modifizierungen eines Angebots vor, bei oder nach Vertragsanschluss können nur durch den Angebotsersteller persönlich, einer explizit im Angebot namentlich benannter Person oder einem gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmer-Gesellschaft beziehungsweise dem Inhaber der Auftragnehmer- Gesellschaft in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Andere Personen (beispielsweise Erfüllungsgehilfen, wie operative Mitarbeiter des Auftragnehmers) sind nicht zur Modifizierung oder Abgabe oder Annahme eines Angebots berechtigt.
2.5 Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau- und/oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.
2.3 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2.7 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen oder Nichtverfügbarkeiten informieren wir den Kunden umgehend nach Kenntnisnahme.
3 Vertragsdauer
3.1 Der Werkvertrag wird für den vereinbarten Leistungszeitraum oder den vereinbarten Leistungsumfang einmalig geschlossen.
3.2 Dem Auftraggeber wird für den Fall einer Veräußerung des zu bearbeitenden Objektes das Recht eingeräumt, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des auf die grundbuchamtliche Umschreibung folgenden Monats den Vertrag schriftlich per Einschreiben zu kündigen.
3.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto- Auftragswertes zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.
4 Leistungsumfang
4.1 Der Leistungs- und Lieferumfang richtet sich primär nach der schriftlichen Vereinbarung, alternativ und sekundär nach der mündlichen oder fernmündlichen Vereinbarung. Eine Fertigstellungspflege stellt eine gesonderte Leistung dar und gilt bei entsprechender Vereinbarung als eigenständiger Vertrag.
4.2. Wenn nicht durch schriftliche Vereinbarung festgehalten und nach einer Pauschale abzurechnen, wird der Leistungsumfang nach den individuellen Wünschen des Auftraggebers oder seinen Vertretern bei Vertragsschluss bestimmt. Dabei ist nur auf die bei Vertragsschluss vom Auftraggeber genannten Wünsche und die bei Ausführungsbeginn schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber genannten Leistungen abzuzielen. Spätere, im Verlauf der Ausführung stattfinden Modifizierungen durch den Auftraggeber selbst, dessen Vertreter oder dessen nach objektiver Sicht erscheinenden Vertretern können, müssen aber nicht, durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die spontane Änderung des Leistungsumfangs kann dazu führen, dass die endgültige Forderungssumme sich deutlich erhöht, weitere Arbeitstage nötig werden und zunächst geplante Abschlüsse von Arbeiten verschoben werden. Sofern ersichtlich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierrüber umgehend nach Kenntnisnahme zu informieren.
4.3. Änderungen des Leistungsumfangs sind nur bei mündlichen Vereinbarungen und bei Abrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis zulässig und können direkt dem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers mitgeteilt werden, wenn dieser nicht an einen anderen Ansprechpartner verweist.
4.3. Änderungen des Leistungsumfangs sind nur bei mündlichen Vereinbarungen und bei Abrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis zulässig und können direkt dem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers mitgeteilt werden, wenn dieser nicht an einen anderen Ansprechpartner verweist.
4.2 Bepflanzungen, gärtnerische Tätigkeiten und gärtnerische Baumaßnahmen werden nach den natürlichen Vorgaben und je nach Witterung und daraus resultierendem Arbeitsanfall ausgeführt. Alle Arbeiten werden gemäß dieser AGB und den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
4.4 Wenn nicht explizit vereinbart, werden Leistungen stets als Stundenlohnarbeiten zu den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen laut Preis- und Leistungsverzeichnis abgerechnet. Eine Abweichung von den Preisen muss in Schriftform oder Textform erfolgen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten ortsübliche Sätze.
4.5 Die Abfuhr von Grünabfall ist in bei der Berechnung nach Stundensätzen standardmäßig nicht inbegriffen, sondern erfolgt separat laut Preis und Leistungsverzeichnis. Nötiges Werkzeug wird vom Auftraggeber gestellt.
4.6 Vom Auftragnehmer erstellte Konzeptionierungen, Pläne, Zeichnungen und Leistungsverzeichnisse sind dessen Eigentum und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Sollte das Angebot nicht angenommen werden, darf weder der Auftraggeber selbst oder ein Dritter nach diesen Dokumenten bauen. Werden die Unterlagen dennoch genutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, 400 Euro zuzüglich 19% MwSt. (476,00 Euro brutto) als Planungsgebühr an den Auftragnehmer zu zahlen.
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4.7 Nicht im Angebot aufgeführte Leistungen oder über den angebotenen Leistungsumfang hinausgehende Leistungen werden gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnisses zusätzlich abgerechnet. Dies umfasst beispielsweise spontane Wünsche des Auftraggebers oder dessen Vertreter, die dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen mündlich bei Ausführung der Arbeiten mitgeteilt werden.
4.8 Angebotene Leistungen die nicht in pauschalisierter Form schriftlich angeboten wurden, werden stets zu Stundensätzen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnisses nach tatsächlichem Aufwand oder zu Bruttoanschaffungs- bzw. Bruttoherstellungspreisen zuzüglich 38% abgerechnet.
4.9 Nicht vertraglich geschuldete Leistungen die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gem. § 4 Abs. 2 & 3 gesondert berechnet.
5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber wird seine gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Insbesondere wird er alle zur Abwicklung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen erteilen und die physischen Voraussetzungen schaffen, die zur organisatorischen und technischen Vorbereitung und Durchführung der Leistungen erforderlich sind.
5.2 Vor allem ermöglicht der Auftraggeber zu jeder Zeit innerhalb des Leistungszeitraumes den ungehinderten Zugang zu den Vertragsflächen. Andernfalls besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Winterdienstarbeiten vorzunehmen. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht zur wiederholten Anfahrt einer verschlossenen oder unzugänglichen Fläche verpflichtet.
5.3 Aufgrund eines fehlenden Mitwirkens des Auftraggebers darf der Auftragnehmer entstehende Zusatzkosten für Personal, Geräte o.ä. dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
5.4 Dem Auftraggeber wird bei Stundenlohnarbeiten umgehend ein Nachweis über die Stundenlohnarbeiten vorgelegt, der innerhalb von 6 Werktagen bestätigt werden muss. Zahlungen gelten als Anerkennung erbrachter Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als „nicht anerkannt“ zurückgegeben hat oder in Textform Einwendung erhoben hat.
6 Lagerplätze, Anschlüsse, Werkzeuge, Baumaterialien und Grünabfallentsorgung
6.1 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Baustrom und Bauwasser), werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bau- oder Pflegeleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für Werkzeug, Maschinen sowie Material des Auftraggebers für den gesamten Zeitraum der bau- oder Pflegeleistung zu Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.
6.2. Wenn nicht explizit vereinbart, obliegt bei Stundenlohnarbeiten stets dem Auftraggeber für in Qualität und Anzahl ausreichendes Werkzeug, Baumaterial und Möglichkeiten zur Grünabfallentsorgung zu sorgen und dies dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Gegen Entgelt, gemäß des Preis- und Leistungsverzeichnisses des Auftragnehmers) und nur bei vorheriger Vereinbarung können die nötigen Werkzeuge, Baumaterialien sowie die Grünabfallentsorgung vom Auftragnehmer beschafft beziehungsweise erbracht werden.
7 Vergütung und Abrechnung
7.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist das vertraglich vereinbarte Entgelt nach Rechnungsstellung sofort fällig.
7.2 Bei einer einsatzbezogenen Leistungsabrechnung ist die Rechnung 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
7.3 Zahlungen sind ohne Abzug auf das, auf der Rechnung angegebene, Konto zu leisten. Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso berechtigt. Der Auftraggeber kann eine Aufrechnung nur mit einer titulierten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderung vornehmen.
7.4 Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
7.5 Alle im Vertrag und den AGB aufgeführten Beträge verstehen sich in € netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
8 Mängelansprüche
8.1 Mängel sind unverzüglich nach Feststellung beim Auftragnehmer schriftlich zu reklamieren. Ansonsten gelten die Arbeiten als vertrags- und ordnungsgemäß erbracht. Bei rechtzeitiger Beanstandung ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet.
8.2 Erfolgt die Nachbesserung bei rechtzeitiger Reklamation nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ist der Mangel erheblich, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Minderung. Die Minderung bemisst sich nach den an diesem Tage auszuführenden Winterdienstarbeiten unter Berücksichtigung der Vorhalte- und Einsatzkosten sowie der Gesamteinsätze während der betreffenden Saison. Etwaige Rückzahlungen sind daher erst am Saisonende fällig.
8.3 Für das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9 Haftung
9.1 Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften für die Schäden, die bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
9.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen oder Schäden an Werkzeugen, sofern diese durch den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen nicht ordnungsgemäß bedient wurden.
9.4 Sach- und Personenschäden, die auf die Tätigkeit des Auftragnehmers oder die Schlecht- oder Nichterfüllung der vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zwecks Weiterleitung an die Versicherung schriftlich anzuzeigen.
10 Sonstige Bestimmungen
10.1 Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser AGB, sonstiger Vertragsbedingungen oder durch etwaige Regelungslücken berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung sowie der übrigen Regelungen des Vertrages weitestgehend entspricht.
10.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist 25524 Itzehoe, sofern der Auftraggeber im Sinne des Gesetztes im kaufmännischen Verkehr handelt. Es gilt deutsches Recht.